Rechtssatz RS0070669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070669
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Rechtssatz
Grundsätzlich muss der Vermieter nicht durch einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Mieter beim Mietvertragsabschluss die bestehende Zweckwidmung vorbehalten. Dies ist nur erforderlich, wenn die Vermietung nicht aus dem Grunde eines mangelnden eigenen Bedarfes für Betriebsangehörige in absehbarer Zeit, sondern aus einem anderen Grund erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070669
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19941125_OGH0002_0080OB00576_9300000_002