Rechtssatz RS0070672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070672
Geschäftszahl
4Ob145/61; 4Ob133/62; 10ObS85/24h
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Sobald die Dienstnehmerin ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 3 Abs 3 MuttSchG vorlegt, darf sie der Dienstgeber nicht mehr zur Arbeit zulassen, ohne daß es hiezu eines besonderen Bescheides des Arbeitsinspektorates oder einer Verwaltungsbehörde bedarf. Dieses Beschäftigungsverbot kann sich aber in der Regel (es sei denn, daß das Zeugnis des Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes jede Beschäftigung als für Mutter oder Kind gefährlich bezeichnet) nur auf die Beschäftigung beziehen, die die Dienstnehmerin bis zur Untersuchung durch den Arbeitsinspektionsarzt oder durch den Amtsarzt ausgeübt hat. Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Zeugnisses ist zulässig.Sobald die Dienstnehmerin ein ärztliches Zeugnis im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, MuttSchG vorlegt, darf sie der Dienstgeber nicht mehr zur Arbeit zulassen, ohne daß es hiezu eines besonderen Bescheides des Arbeitsinspektorates oder einer Verwaltungsbehörde bedarf. Dieses Beschäftigungsverbot kann sich aber in der Regel (es sei denn, daß das Zeugnis des Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes jede Beschäftigung als für Mutter oder Kind gefährlich bezeichnet) nur auf die Beschäftigung beziehen, die die Dienstnehmerin bis zur Untersuchung durch den Arbeitsinspektionsarzt oder durch den Amtsarzt ausgeübt hat. Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Zeugnisses ist zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 145/61
Entscheidungstext OGH 28.11.1961 4 Ob 145/61
Veröff: EvBl 1962/211 S 240 = JBl 1962,458 = Arb 7463 = SozM IIIB,77
- 4 Ob 133/62
Entscheidungstext OGH 13.11.1962 4 Ob 133/62
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 145/61; Veröff: EvBl 1963/134 S 185 = SozM IIIB,109 = Arb 7661
- 10 ObS 85/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 85/24h
vgl
Schlagworte
Arbeitnehmerin, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0070672
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19611128_OGH0002_0040OB00145_6100000_002