Rechtssatz RS0070676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070676
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 MRG sind auch dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung an den Hauptmieter dieser die Räumungsklage gegen den Untermieter wegen Mietzinsrückstands bereits eingebracht hatte.Die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG sind auch dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung an den Hauptmieter dieser die Räumungsklage gegen den Untermieter wegen Mietzinsrückstands bereits eingebracht hatte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 577/93
Entscheidungstext OGH 30.09.1993 2 Ob 577/93
- 1 Ob 208/08g
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 208/08g
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn der Hauptmieter eine Kündigung gegen den Untermieter eingebracht hatte, bei der der für § 30 Abs 2 Z 1 MRG beziehungsweise § 1118 zweiter Fall ABGB anerkannte „Schwebezustand" nicht gegeben ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070676
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19930930_OGH0002_0020OB00577_9300000_001