Rechtssatz RS0070681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070681
Entscheidungsdatum
22.05.1986
Rechtssatz
"Mietgegenstand" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 11 MRG ist nicht die Liegenschaft, auf der sich das Gebäude mit gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen befindet, sondern es sind dies die letzteren selbst. Beabsichtigt daher die kündigende Gebietskörperschaft anstelle des Mietgegenstandes einen Neubau bzw einen grundlegenden Umbau oder Abbruch, so liegt der Kündigungsgrund nicht vor."Mietgegenstand" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 11, MRG ist nicht die Liegenschaft, auf der sich das Gebäude mit gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen befindet, sondern es sind dies die letzteren selbst. Beabsichtigt daher die kündigende Gebietskörperschaft anstelle des Mietgegenstandes einen Neubau bzw einen grundlegenden Umbau oder Abbruch, so liegt der Kündigungsgrund nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070681
Dokumentnummer
JJR_19860522_OGH0002_0070OB00579_8600000_003