Rechtssatz RS0070709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070709
Entscheidungsdatum
10.01.1991
Rechtssatz
Die Frage, ob der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages eine Parteienvereinbarung entgegensteht, ist von der Verweisungsnorm des § 37 Abs 1 Z 13 MRG nicht umfaßt. Sie ist daher im streitigen Verfahren zu klären.Die Frage, ob der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages eine Parteienvereinbarung entgegensteht, ist von der Verweisungsnorm des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG nicht umfaßt. Sie ist daher im streitigen Verfahren zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070709
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0070OB00668_9000000_002