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Rechtssatz RS0070724

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070724

Geschäftszahl

4Ob152/80 (4Ob153/80 - 4Ob155/80); 4Ob137/83; 9ObA408/97h

Entscheidungsdatum

11.02.1998

Norm

MuttSchG §10

Rechtssatz

Nach Paragraph 10, Absatz 3, MuttSchG kann eine von den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung abweichende Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt wurde. Eine entgegen den Absätzen 1 bis 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Nach erfolgter Stillegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Einigungsamtes zur Kündigung nicht erforderlich. Der die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung bewirkende Mangel der Zustimmung des Einigungsamtes heilt nicht, wenn später eine Sachlage eintritt, bei der eine Zustimmung des Einigungsamtes nicht mehr erforderlich ist (Vgl 4 Ob 46/59 Arb 7044).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 152/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 152/80
    Veröff: SZ 53/171 = Arb 9927 = ZAS 1982,144
  • 4 Ob 137/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 137/83
    Vgl
  • 9 ObA 408/97h
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 408/97h
    Vgl auch; nur: Nach § 10 Abs 3 MuttSchG kann eine von den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung abweichende Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt wurde. Eine entgegen den Absätzen 1 bis 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Nach erfolgter Stillegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Einigungsamtes zur Kündigung nicht erforderlich. (T1); Beisatz: Zustimmung des Gerichts. (T3); Beisatz: Auch bei bloßer Betriebseinschränkung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0070724

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00152_8000000_004