Rechtssatz RS0070727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070727
Geschäftszahl
1Ob678/84; 4Ob517/92
Entscheidungsdatum
18.02.1992
Rechtssatz
Die Bestimmung gilt nur für Mietobjekte, die nach dem 31.12.1967 durch Neubauten, Umbauten, Aufbauten, Einbauten und Zubauten geschaffen wurden und die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 MG den Kündigungsbestimmungen des MG nicht unterworfen waren, wohl aber von den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG erfaßt wären.Die Bestimmung gilt nur für Mietobjekte, die nach dem 31.12.1967 durch Neubauten, Umbauten, Aufbauten, Einbauten und Zubauten geschaffen wurden und die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, MG den Kündigungsbestimmungen des MG nicht unterworfen waren, wohl aber von den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG erfaßt wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070727
Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0010OB00678_8400000_002