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Rechtssatz RS0070729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070729

Geschäftszahl

4Ob152/80 (4Ob153/80 - 4Ob155/80)

Entscheidungsdatum

16.12.1980

Norm

MuttSchG §10

Rechtssatz

Der Sonderrechtsschutz nach dem MuttSchG bewirkt keinen exlege-Übergang des Dienstverhältnisses auf einen allfälligen neuen Betriebsinhaber. Wenn eine Veräußerung eines Betriebes stattfindet, bleiben die nach dem MuttSchG geschützten Dienstnehmerinnen, sofern ihre Dienstverhältnisse nicht durch den neuen Betriebsinhaber übernommen werden, im Dienstverhältnis zum früheren Inhaber, bis dieser das Dienstverhältnis auflöst. Eine Auflösung kann jedoch erst nach Beendigung der Schutzfrist unter Beachtung der jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 152/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 152/80
    Veröff: SZ 53/171 = Arb 9927 = ZAS 1983,144

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0070729

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00152_8000000_005