Rechtssatz RS0070729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070729
Geschäftszahl
4Ob152/80 (4Ob153/80 - 4Ob155/80)
Entscheidungsdatum
16.12.1980
Rechtssatz
Der Sonderrechtsschutz nach dem MuttSchG bewirkt keinen exlege-Übergang des Dienstverhältnisses auf einen allfälligen neuen Betriebsinhaber. Wenn eine Veräußerung eines Betriebes stattfindet, bleiben die nach dem MuttSchG geschützten Dienstnehmerinnen, sofern ihre Dienstverhältnisse nicht durch den neuen Betriebsinhaber übernommen werden, im Dienstverhältnis zum früheren Inhaber, bis dieser das Dienstverhältnis auflöst. Eine Auflösung kann jedoch erst nach Beendigung der Schutzfrist unter Beachtung der jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen erfolgen.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0070729
Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0040OB00152_8000000_005