Rechtssatz RS0070732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070732
Geschäftszahl
4Ob45/64 (4Ob60/64); 9ObA156/90
Entscheidungsdatum
11.07.1990
Rechtssatz
Der Karenzurlaub kann erst nach Ablauf der Frist des § 5 Abs 1 und 2 MuttSchG oder nach Ablauf der anschließenden Zeit eines Gebührenurlaubes, einer Krankheit oder eines Unglücksfalles beginnen. Bei Aufeinanderfolge von Urlaub und Krankheit sind beide Umstände als Aufschiebungsgründe anzuerkennen. Der "Anschluß an die Frist des § 5 Abs 1 und 2" wird in einem solchen Fall für die Krankheit oder den Unglücksfall durch den vorausgegangenen, an die Frist unmittelbar anschließenden Gebührenurlaub hergestellt.Der Karenzurlaub kann erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 MuttSchG oder nach Ablauf der anschließenden Zeit eines Gebührenurlaubes, einer Krankheit oder eines Unglücksfalles beginnen. Bei Aufeinanderfolge von Urlaub und Krankheit sind beide Umstände als Aufschiebungsgründe anzuerkennen. Der "Anschluß an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 wird in einem solchen Fall für die Krankheit oder den Unglücksfall durch den vorausgegangenen, an die Frist unmittelbar anschließenden Gebührenurlaub hergestellt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 45/64
Entscheidungstext OGH 26.05.1964 4 Ob 45/64
Veröff: JBl 1964,528 = EvBl 1964/389 S 550 = SozM IIIB/130 = Arb 7943 = DRdA 1965,21
- 9 ObA 156/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 9 ObA 156/90
nur: Der Karenzurlaub kann erst nach Ablauf der anschließenden Zeit eines Gebührenurlaubes beginnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0070732
Dokumentnummer
JJR_19640526_OGH0002_0040OB00045_6400000_001