Rechtssatz RS0070743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070743
Geschäftszahl
4Ob46/59; 9ObA408/97h
Entscheidungsdatum
11.02.1998
Rechtssatz
Zum Begriff der Betriebsstillegung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 46/59
Entscheidungstext OGH 12.05.1959 4 Ob 46/59
Veröff: SozM IIIB,53 = Arb 7044 = DRdA 1960 H41,28
- 9 ObA 408/97h
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 408/97h
Beisatz: Eine dauernde Betriebsstillegung läßt sich nur anhand konkreter Maßnahmen objektivieren. Diese sind beispielsweise die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe, der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Es ist dabei auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0070743
Dokumentnummer
JJR_19590512_OGH0002_0040OB00046_5900000_002