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Rechtssatz RS0070756

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070756

Entscheidungsdatum

08.09.2005

Norm

MuttSchG §10 Abs2

Rechtssatz

Anders als nach Paragraph 10, Absatz 2, erster Fall MuttSchG steht für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Fall MuttSchG nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen, sondern die Bekanntgabe ist unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, der vor allem dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, nachzuholen. Eine analoge Heranziehung einer jedenfalls offenstehenden Frist von fünf Arbeitstagen kommt in diesem Fall ebensowenig in Betracht wie eine Hemmung dieser Frist durch Urlaub.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 215/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 215/90
    Veröff: RdW 1991,151 = Arb 10895
  • 8 ObA 106/02z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 106/02z
    Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber hat ausdrücklich zwischen dem Fall der Mitteilung der Schwangerschaft innerhalb der Fünftagefrist nach der Kündigung und der späteren Mitteilung, die aber "unmittelbar" nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss, differenziert. Diese beiden Fälle unterscheiden sich wertungsmäßig insoweit, als im ersten Fall innerhalb von 5 Tagen nach Ausspruch der Kündigung, regelmäßig noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses die Unwirksamkeit bewirkt wird, während sich im zweiten Fall die Unwirksamkeit der Kündigung aber möglicherweise erst Monate später, sogar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt. (T1); Beisatz: Es ist von der Arbeitnehmerin zu verlangen, dass spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden der Schwangerschaft -wenn schon nicht eine telefonische Vorinformation gegeben wird- jedenfalls entsprechend den sonstigen Vorgaben des §10 Abs2 MSchG auch eine Aufgabe der Bekanntgabe an den Arbeitgeber bei der Post erfolgt. (T2); Veröff: SZ 2002/68
  • 8 ObA 45/05h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 45/05h
    nur: Anders als nach § 10 Abs 2 erster Fall MuttSchG steht für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft im Sinne des § 10 Abs 2 zweiter Fall MuttSchG nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen, sondern die Bekanntgabe ist unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, der vor allem dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, nachzuholen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070756

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00215_9000000_004