Rechtssatz RS0070766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070766
Entscheidungsdatum
16.02.1990
Rechtssatz
Eine Umdeutung der Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes gegenüber dem Arbeitsamt in ein Verlangen auf Gewährung von Karenzurlaub gegenüber dem Arbeitgeber ist schon deswegen nicht berechtigt, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin auch dann Karenzurlaub in Anspruch genommen hätte, wenn ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt aufrecht gewesen wäre. (§ 48 ASGG).Eine Umdeutung der Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes gegenüber dem Arbeitsamt in ein Verlangen auf Gewährung von Karenzurlaub gegenüber dem Arbeitgeber ist schon deswegen nicht berechtigt, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin auch dann Karenzurlaub in Anspruch genommen hätte, wenn ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt aufrecht gewesen wäre. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070766
Dokumentnummer
JJR_19900216_OGH0002_009OBA00003_9000000_001