Rechtssatz RS0070770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070770
Entscheidungsdatum
27.05.1992
Rechtssatz
Eine ausgewogene Interpretation des § 10 Abs 2 MuttSchG ergibt, daß für die unverzügliche Bekanntgabe nur Arbeitstage, das sind Kalendertage, an denen nach der für den Betrieb geltenden generellen Arbeitszeiteinteilung gearbeitet wird und an denen auch die Arbeitnehmerin zu arbeiten gehabt hätte, in Betracht kommen.Eine ausgewogene Interpretation des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG ergibt, daß für die unverzügliche Bekanntgabe nur Arbeitstage, das sind Kalendertage, an denen nach der für den Betrieb geltenden generellen Arbeitszeiteinteilung gearbeitet wird und an denen auch die Arbeitnehmerin zu arbeiten gehabt hätte, in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 215/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 215/90
Veröff: RdW 1991,151 = Arb 10895
- 9 ObA 114/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 114/92
Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob A 215/90; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070770
Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00215_9000000_005