Rechtssatz RS0070771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070771
Entscheidungsdatum
11.09.1991
Rechtssatz
Da das Gesetz in § 30 Abs 2 Z 13 MRG - anders als etwa § 864 a letzter Halbsatz ABGB oder § 6 Abs 2 KSchG - über die Schriftlichkeit hinaus keine weiteren Gültigkeitsvoraussetzungen normiert, ist die Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wonach der, der eine Urkunde unterfertigt, ohne ihren Inhalt genau zu kennen, diesen Inhalt bewußt in Kauf nimmt.Da das Gesetz in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG - anders als etwa Paragraph 864, a letzter Halbsatz ABGB oder Paragraph 6, Absatz 2, KSchG - über die Schriftlichkeit hinaus keine weiteren Gültigkeitsvoraussetzungen normiert, ist die Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wonach der, der eine Urkunde unterfertigt, ohne ihren Inhalt genau zu kennen, diesen Inhalt bewußt in Kauf nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070771
Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_0090OB01767_9100000_002