Rechtssatz RS0070790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070790
Entscheidungsdatum
09.03.1993
Rechtssatz
Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruches im Rechtsweg, soweit nicht ein Leistungsbefehl nach § 37 Abs 4 MRG erging, wurde für die auf Grund rechtsunwirksamer Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses geleisteten Beträge durch die Einführung der Z 14 im § 37 Abs 1 MRG nicht berührt.Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruches im Rechtsweg, soweit nicht ein Leistungsbefehl nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG erging, wurde für die auf Grund rechtsunwirksamer Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses geleisteten Beträge durch die Einführung der Ziffer 14, im Paragraph 37, Absatz eins, MRG nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070790
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00023_9300000_003