Rechtssatz RS0070805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070805
Entscheidungsdatum
11.12.2023
Rechtssatz
Die Solennisierung einer Privaturkunde ersetzt die Errichtung eines Notariatsaktes. Rechtsgeschäfte, die dem NZwG unterliegen, können daher wirksam durch Solennisierung der darüber errichteten Privaturkunde abgeschlossen werden (so schon Spruch 33 alt), unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Weiß in Klang 2.Auflage V,698).Die Solennisierung einer Privaturkunde ersetzt die Errichtung eines Notariatsaktes. Rechtsgeschäfte, die dem NZwG unterliegen, können daher wirksam durch Solennisierung der darüber errichteten Privaturkunde abgeschlossen werden (so schon Spruch 33 alt), unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Weiß in Klang 2.Auflage römisch fünf,698).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 346/68
Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 346/68
Veröff: NZ 1969,152
- 5 Ob 1528/85
Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 1528/85
Beisatz: Hier: Erbverzichtsvertrag (T1)
- 6 Ob 167/17b
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 167/17b
Auch; nur: Die Solennisierung einer Privaturkunde ersetzt die Errichtung eines Notariatsaktes. (T2); Veröff: SZ 2018/18
- 2 Ob 13/18b
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 13/18b
nur T2; Beisatz: Die Urkunde wird durch die Mantelung ergänzender Bestandteil des Notariatsakts und unterliegt damit den Bestimmungen des § 68 Abs 1 lit e und f NO. (T3); Veröff: SZ 2018/87
- 6 Ob 122/21s
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 122/21s
Vgl; Beis wie T3
- 7 Ob 173/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 173/23a
vgl; Beisatz: Dabei ist nach zutreffender Ansicht nicht nur die notarielle Bekräftigung einer bereits unterzeichneten Urkunde, sondern auch die gleichzeitige Unterfertigung von Privaturkunde und Mantelakt zulässig. (T4)
Beisatz: Eine Änderung des Inhalts der Privaturkunde durch den Mantelakt ist hingegen nicht zulässig. Vielmehr müssen inhaltliche Änderungen bereits vor Errichtung des Notariatsakts auf der Privaturkunde selbst oder durch entsprechenden Nachtrag (ebenfalls in Form einer Privaturkunde) erfolgen. (T5)
Beisatz: Der Notariatsakt gemäß § 54 NO muss samt der darin aufgenommenen Privaturkunde den Anforderungen gemäß §§ 52, 53 NO entsprechen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0070805
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19690305_OGH0002_0050OB00346_6800000_001