Rechtssatz RS0070814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070814
Entscheidungsdatum
08.11.1983
Rechtssatz
Eine entgegen den Vorschriften der Abs 1 bis 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam (§ 10 Abs 5 MuttSchG), dh der Bestand des Dienstverhältnisses wird durch eine solche Kündigung nicht berührt. Eine nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes ist nicht vorgesehen und kann auch rechtswirksam nicht erteilt werden.Eine entgegen den Vorschriften der Absatz eins bis 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam (Paragraph 10, Absatz 5, MuttSchG), dh der Bestand des Dienstverhältnisses wird durch eine solche Kündigung nicht berührt. Eine nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes ist nicht vorgesehen und kann auch rechtswirksam nicht erteilt werden.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070814
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00137_8300000_002