Rechtssatz RS0070816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070816
Entscheidungsdatum
17.01.1985
Rechtssatz
Deckt der restliche Teil des Mietgegenstandes das Wohnbedürfnis des Mieters und der schon bisher mit ihm im gemeinsamen Haushalt darin wohnenden eintrittsberechtigten Personen nicht ausreichend, ist eine Teilkündigung ohne Rücksicht auf eine Abwägung der Interessen der Vertragspartner unzulässig. Eine solche Interessenabwägung hat daher zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070816
Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0060OB00511_8500000_001