Rechtssatz RS0070828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070828
Geschäftszahl
1Ob52/82 (1Ob53/82)
Entscheidungsdatum
23.03.1983
Rechtssatz
Eine geschlossene Ortschaft ist dann anzunehmen, wenn eine zusammenhängende Siedlung vorliegt, also das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteils überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgehenden Grünanlagen geprägt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070828
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0010OB00052_8200000_002