Rechtssatz RS0070829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070829
Entscheidungsdatum
12.07.1984
Rechtssatz
Der dem MRG innewohnende Kündigungsschutzgedanke schließt es aus, § 31 Abs 5 MRG für den Bereich der Nebenräume und Nebenflächen so auszulegen, daß diesbezüglich jeglicher Kündigungsschutz fehlt. Im § 31 Abs 5 MRG ist hinsichtlich mitgemieteter Nebenräume und Nebenflächen kein "Spezialkündigungstatbestand", für den keine weiteren Erfordernisse notwendig wären, nicht normiert.Der dem MRG innewohnende Kündigungsschutzgedanke schließt es aus, Paragraph 31, Absatz 5, MRG für den Bereich der Nebenräume und Nebenflächen so auszulegen, daß diesbezüglich jeglicher Kündigungsschutz fehlt. Im Paragraph 31, Absatz 5, MRG ist hinsichtlich mitgemieteter Nebenräume und Nebenflächen kein "Spezialkündigungstatbestand", für den keine weiteren Erfordernisse notwendig wären, nicht normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070829
Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0060OB00762_8300000_002