Rechtssatz RS0070838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070838
Entscheidungsdatum
29.06.1982
Norm
NormenG §1
NormenG §4 Abs6
NormenG §8
Rechtssatz
Verpflichten sich die Mitglieder eines Kartells, eine nach der ÖNorm bloß empfohlene, also völlig unverbindliche Zielgruppenbezeichnung durchzuführen, greifen sie damit weder in die Befugnisse des Normenausschusses ein, noch schaffen sie dadurch eine ÖNorm; sie begehen daher keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 8 Abs 1 lit c NormenG - Marktregelungsvertrag - Ski - ÖNorm 4050.Verpflichten sich die Mitglieder eines Kartells, eine nach der ÖNorm bloß empfohlene, also völlig unverbindliche Zielgruppenbezeichnung durchzuführen, greifen sie damit weder in die Befugnisse des Normenausschusses ein, noch schaffen sie dadurch eine ÖNorm; sie begehen daher keine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, NormenG - Marktregelungsvertrag - Ski - ÖNorm 4050.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070838
Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0040OB00347_8200000_001