Rechtssatz RS0070842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070842
Entscheidungsdatum
20.04.1972
Rechtssatz
Die nach § 1 Z 12 Verordnung der Wr LReg LGBl 1960/11 erfolgte Verbindlicherklärung des Pkt 6,6 der ÖNorm 8115 kann nur dahin verstanden werden, daß die dort festgelegten Richtlinien von der Baubehörde dann zu beachten sind, wenn ein Bau nach den Schallschutzgruppen des Pkt 5 der vorgenannten ÖNorm ausbedungen wurde.Die nach Paragraph eins, Ziffer 12, Verordnung der Wr LReg LGBl 1960/11 erfolgte Verbindlicherklärung des Pkt 6,6 der ÖNorm 8115 kann nur dahin verstanden werden, daß die dort festgelegten Richtlinien von der Baubehörde dann zu beachten sind, wenn ein Bau nach den Schallschutzgruppen des Pkt 5 der vorgenannten ÖNorm ausbedungen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070842
Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0030OB00038_7200000_001