Rechtssatz RS0070848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070848
Entscheidungsdatum
30.04.1969
Rechtssatz
Die ohne Errichtung eines Notariatsaktes getroffene ehegüterrechtliche Vereinbarung tritt durch Eintragung der vereinbarten Vermögensverschiebung in die Geschäftsbücher nach außen in Erscheinung und wird hiedurch erfüllt. (siehe Klang 2.Auflage IV S 614).Die ohne Errichtung eines Notariatsaktes getroffene ehegüterrechtliche Vereinbarung tritt durch Eintragung der vereinbarten Vermögensverschiebung in die Geschäftsbücher nach außen in Erscheinung und wird hiedurch erfüllt. (siehe Klang 2.Auflage römisch vier S 614).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0070848
Dokumentnummer
JJR_19690430_OGH0002_0050OB00081_6900000_002