Rechtssatz RS0070854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070854
Entscheidungsdatum
17.10.1989
Rechtssatz
Das Vorliegen eines Titels über den Rückstand schließt eine Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG (die gemäß Abs 3 sinngemäß auch bei Räumungsklagen nach § 1118, zweiter Fall, ABGB zu erfolgen hat) jedenfalls aus. Es mangelt daher auch insoweit an der für eine Unterbrechung nach § 41 MRG erforderlichen Präjudizialität.Das Vorliegen eines Titels über den Rückstand schließt eine Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG (die gemäß Absatz 3, sinngemäß auch bei Räumungsklagen nach Paragraph 1118,, zweiter Fall, ABGB zu erfolgen hat) jedenfalls aus. Es mangelt daher auch insoweit an der für eine Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG erforderlichen Präjudizialität.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070854
Dokumentnummer
JJR_19891017_OGH0002_0040OB01538_8900000_001