Rechtssatz RS0070864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070864
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Abweichend von dem allgemeinen, außerhalb des besonderen Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes geltenden Grundsatz, daß auch eine ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis beendet, ist eine Entlassung aus anderen als den in § 12 MuttSchG genannten Gründen unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht. (§ 48 ASGG).Abweichend von dem allgemeinen, außerhalb des besonderen Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes geltenden Grundsatz, daß auch eine ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis beendet, ist eine Entlassung aus anderen als den in Paragraph 12, MuttSchG genannten Gründen unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070864
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00040_9200000_003