Rechtssatz RS0070890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070890
Entscheidungsdatum
13.04.1988
Rechtssatz
Die Klagsfrist nach § 22 Abs 2 MuttSchG verfolgt nicht nur den Zweck, die Frage der Wirksamkeit der Entlassung und damit des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses einer raschen Klärung zuzuführen; die kurze Klagsfrist trägt wie jede Verjährungsfrist und Präklusivfrist auch dazu bei, den Beteiligten die schwierige Beweisführung über länger zurückliegende Sachverhalte zu ersparen.Die Klagsfrist nach Paragraph 22, Absatz 2, MuttSchG verfolgt nicht nur den Zweck, die Frage der Wirksamkeit der Entlassung und damit des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses einer raschen Klärung zuzuführen; die kurze Klagsfrist trägt wie jede Verjährungsfrist und Präklusivfrist auch dazu bei, den Beteiligten die schwierige Beweisführung über länger zurückliegende Sachverhalte zu ersparen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070890
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00033_8800000_002