Rechtssatz RS0070899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070899
Entscheidungsdatum
24.09.1991
Rechtssatz
Besteht nach dem Antragsvorbringen kein Zweifel, daß die Antragsteller eine rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes auf Neubegründung eines Rechtes zur Herstellung einer Wegeverbindung über den Grund des Antragsgegners anstreben, gibt für die Frage nach der Zulässigkeit des außerstreitigen oder streitigen Rechtsweges ohne Rücksicht auf die sachliche Rechtfertigung das eindeutige Begehren auf rechtsgestaltende Entscheidung im Sinne des NWG den Ausschlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070899
Dokumentnummer
JJR_19841129_OGH0002_0060OB00657_8400000_002