Rechtssatz RS0070901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070901
Geschäftszahl
Ds32/94; Ds31/08
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Rechtssatz
Ein Notar, der schuldhaft eine Berufspflicht verletzt, begeht eine Standespflichtverletzung (§ 155 Abs 1 Z 1 NO). Ein vom Disziplinargericht zu ahndendes Disziplinarvergehen liegt aber nur dann vor, wenn die Berufspflicht vorsätzlich verletzt wurde, es sei denn, dass die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). Unter dem Begriff "Schaden" ist (anders als im Fall der "unbedeutenden Folgen" im § 155 Abs 3 NO) nur ein (materieller) Vermögensschaden zu verstehen (vgl Ds 31/91).Ein Notar, der schuldhaft eine Berufspflicht verletzt, begeht eine Standespflichtverletzung (Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, NO). Ein vom Disziplinargericht zu ahndendes Disziplinarvergehen liegt aber nur dann vor, wenn die Berufspflicht vorsätzlich verletzt wurde, es sei denn, dass die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, NO). Unter dem Begriff "Schaden" ist (anders als im Fall der "unbedeutenden Folgen" im Paragraph 155, Absatz 3, NO) nur ein (materieller) Vermögensschaden zu verstehen vergleiche Ds 31/91).
Entscheidungstexte
- Ds 32/94
Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 32/94
- Ds 31/08
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 Ds 31/08
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des treuhandwidrigen Verhaltens als Disziplinarvergehen ist es ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Käuferin tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Es genügt, dass die Berufspflichtverletzung geeignet war, einen Schaden nach sich zu ziehen (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070901
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19950922_OGH0002_0000DS00032_9400000_002