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Rechtssatz RS0070901×

Rechtssatz RS0070901

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0070901

Geschäftszahl

Ds32/94; Ds31/08

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Rechtssatz

Ein Notar, der schuldhaft eine Berufspflicht verletzt, begeht eine Standespflichtverletzung (Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, NO). Ein vom Disziplinargericht zu ahndendes Disziplinarvergehen liegt aber nur dann vor, wenn die Berufspflicht vorsätzlich verletzt wurde, es sei denn, dass die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, NO). Unter dem Begriff "Schaden" ist (anders als im Fall der "unbedeutenden Folgen" im Paragraph 155, Absatz 3, NO) nur ein (materieller) Vermögensschaden zu verstehen vergleiche Ds 31/91).

Entscheidungstexte

  • Ds 32/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 32/94
  • Ds 31/08
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 Ds 31/08
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des treuhandwidrigen Verhaltens als Disziplinarvergehen ist es ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Käuferin tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Es genügt, dass die Berufspflichtverletzung geeignet war, einen Schaden nach sich zu ziehen (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070901

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19950922_OGH0002_0000DS00032_9400000_002