Rechtssatz RS0070906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070906
Entscheidungsdatum
16.03.1982
Rechtssatz
Ein nur zweistündiges unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst reicht für sich allein gesehen bei einer schwangeren Dienstnehmerin noch nicht aus, um den Entlassungsgrund des § 12 Abs 1 MuttSchG zu rechtfertigen.Ein nur zweistündiges unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst reicht für sich allein gesehen bei einer schwangeren Dienstnehmerin noch nicht aus, um den Entlassungsgrund des Paragraph 12, Absatz eins, MuttSchG zu rechtfertigen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070906
Dokumentnummer
JJR_19820316_OGH0002_0040OB00017_8200000_001