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Rechtssatz RS0070910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070910

Geschäftszahl

9ObA150/93

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Norm

MuttSchG §12 Abs1 Z2

Rechtssatz

Untreue im Dienst setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus, durch den dessen dienstliches Vertrauen zum Arbeitnehmer verwirkt wird, wobei es allerdings gleichgültig ist, ob der Arbeitgeber dadurch einen Schaden erleidet. Der Vorsatz muß sich nicht nur auf die den Verstoß begründende Handlung erstrecken, sondern auch die Richtung des Verstoßes, also die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung umfassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070910

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_009OBA00150_9300000_001