Rechtssatz RS0070910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070910
Entscheidungsdatum
08.07.1993
Rechtssatz
Untreue im Dienst setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus, durch den dessen dienstliches Vertrauen zum Arbeitnehmer verwirkt wird, wobei es allerdings gleichgültig ist, ob der Arbeitgeber dadurch einen Schaden erleidet. Der Vorsatz muß sich nicht nur auf die den Verstoß begründende Handlung erstrecken, sondern auch die Richtung des Verstoßes, also die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung umfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070910
Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_009OBA00150_9300000_001