Rechtssatz RS0070916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070916
Entscheidungsdatum
08.05.1972
Rechtssatz
Ein Notar darf seiner allenfalls subjektiv erklärlichen Erregung nicht freien Lauf lassen, sondern hat sein Benehmen den für den beruflichen Verkehr geltenden und unerläßlichen besonderen Regeln unterzuordnen. Die Besonderheiten, die die Ehre und Würde des Standes nach außen begründen, müssen auch bestimmend für das Verhalten des einzelnen innerhalb der Gemeinschaft sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070916
Dokumentnummer
JJR_19720508_OGH0002_0000DS00006_7100000_006