Rechtssatz RS0070928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070928
Geschäftszahl
Ds32/94; Ds31/08
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Rechtssatz
Den Anforderungen des § 156 Abs 1 Z 2 NO genügt nur ein solcher vermögensrechtlicher Schaden, der unmittelbar auf das Fehlverhalten zurückzuführen ist.Den Anforderungen des Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, NO genügt nur ein solcher vermögensrechtlicher Schaden, der unmittelbar auf das Fehlverhalten zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
- Ds 32/94
Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 32/94
- Ds 31/08
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 Ds 31/08
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des treuhandwidrigen Verhaltens als Disziplinarvergehen ist es ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Käuferin tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Es genügt, dass die Berufspflichtverletzung geeignet war, einen Schaden nach sich zu ziehen (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070928
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19950922_OGH0002_0000DS00032_9400000_003