Rechtssatz RS0070934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070934
Entscheidungsdatum
27.04.1978
Rechtssatz
Es würde eine für die Antragsgegner unzumutbare Belastung darstellen, wollte man den Antragstellern das von ihnen begehrte Fahrrecht einräumen und daneben auch noch ein an anderer Stelle bestehendes Gehrecht belassen. Gehrecht und Fahrrecht sind vielmehr auf dem selben Weg auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0070934
Dokumentnummer
JJR_19780427_OGH0002_0060OB00566_7800000_001