Rechtssatz RS0070940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070940
Entscheidungsdatum
15.12.1978
Rechtssatz
Wer in normaler Größe Gedrucktes mit einer Lupe wenn auch mühsam, lesen, den Unterschied zwischen hell und dunkel sowie Handbewegungen vor seinen Augen, aber auch menschliche Züge, allerdings nur aus verhältnismäßig geringer Entfernung, erkennen, Bergtouren unternehmen, einfache Arbeiten verrichten und sogar mit dem Fahrrad fahren kann und auch einem vertragserrichtenden Rechtsanwalt, bei dem er mehrfach allein erschien, sowie dem die Unterschrift beglaubigendem Notar nicht als blind verdächtig erschien, kann auch bei einem Visus-Wert von nur 3/50 nicht als blind im Sinne des § 1 Abs 1 lit e NZwG gelten.Wer in normaler Größe Gedrucktes mit einer Lupe wenn auch mühsam, lesen, den Unterschied zwischen hell und dunkel sowie Handbewegungen vor seinen Augen, aber auch menschliche Züge, allerdings nur aus verhältnismäßig geringer Entfernung, erkennen, Bergtouren unternehmen, einfache Arbeiten verrichten und sogar mit dem Fahrrad fahren kann und auch einem vertragserrichtenden Rechtsanwalt, bei dem er mehrfach allein erschien, sowie dem die Unterschrift beglaubigendem Notar nicht als blind verdächtig erschien, kann auch bei einem Visus-Wert von nur 3/50 nicht als blind im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, NZwG gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0070940
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00764_7800000_002