Rechtssatz RS0070944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070944
Entscheidungsdatum
12.04.1972
Rechtssatz
Hinsichtlich der Taubstummen enthält das Gesetz keine Sondervorschrift. Daraus ergibt sich, daß eine mit oder von einem Taubstummen errichtete Urkunde über ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes bedarf, wenn der mit dem Gebrechen behaftete Kontrahent nicht lesen oder nicht schreiben kann. Kann er beides, so besteht für ihn die Möglichkeit, sich mit seinem Vertragspartner zu verständigen, es fehlt sohin die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes durch eine Formvorschrift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070944
Dokumentnummer
JJR_19720412_OGH0002_0070OB00088_7200000_001