Rechtssatz RS0070951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070951
Geschäftszahl
5Ob314/63; 6Ob61/66; 1Ob265/02f
Entscheidungsdatum
25.03.2003
Rechtssatz
Ein ausdrücklich vereinbartes Wegerecht kann nicht auf Grund des NWG erweitert werden, wenn in der Vereinbarung ein schlüssiger Verzicht auf die Einräumung weitergehender Zufahrtsrechte zu erblicken ist (vgl NZ 1956,107).Ein ausdrücklich vereinbartes Wegerecht kann nicht auf Grund des NWG erweitert werden, wenn in der Vereinbarung ein schlüssiger Verzicht auf die Einräumung weitergehender Zufahrtsrechte zu erblicken ist vergleiche NZ 1956,107).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 314/63
Entscheidungstext OGH 24.10.1963 5 Ob 314/63
Veröff: EvBl 1964/181 S 270
- 6 Ob 61/66
Entscheidungstext OGH 23.02.1966 6 Ob 61/66
- 1 Ob 265/02f
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 265/02f
Auch; Beisatz: Wird auf die Einräumung eins Notwegs in ganz bestimmter Form ausdrücklich verzichtet und erweist sich in der Folge gerade diese Notwegvariante als die bei Abwägung der Interessen günstigste, dann ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs abzuweisen, weil der Mangel der (Not-)Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Notwegewerbers zurückzuführen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0070951
Dokumentnummer
JJR_19631024_OGH0002_0050OB00314_6300000_001