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Rechtssatz RS0070956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070956

Geschäftszahl

4Ob104/90

Entscheidungsdatum

10.07.1990

Norm

NahversG §1
NahversG §2

Rechtssatz

Daß es sachlich gerechtfertigt sein kann, einem Großabnehmer günstigere Konditionen einzuräumen als einem Kleinbetrieb oder Mittelbetrieb, ist eine Folge der wirtschaftlichen Gegebenheiten, nicht aber einer unsachlichen Ungleichbehandlung durch das Gesetz; eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Paragraphen eins und 2 NahversG ist daher nicht zu erkennen. Auch die Erwerbsfreiheit von Unternehmern, die aus rein wirtschaftlichen Gründen weniger günstig beliefert werden, wird durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 104/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 104/90
    Veröff: ÖBl 1990,217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070956

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00104_9000000_001