Rechtssatz RS0070971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070971
Entscheidungsdatum
18.01.1983
Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 2 NahversG kann Z 1 lit k des "Wohlverhaltenskataloges" nur dahin verstanden werden, daß die hier genannten "Kostenzuschüsse bzw vollständige Übernahme der Kosten bei Werbemaßnahmen des Handelsunternehmens" nur dann zur Gefährdung des leistungsgerechten Wettbewerbes geeignet sind, wenn und soweit sie "sachlich nicht gerechtfertigt" sind, also insbesondere wegen Fehlens einer "entsprechenden Gegenleistung".Unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, NahversG kann Ziffer eins, Litera k, des "Wohlverhaltenskataloges" nur dahin verstanden werden, daß die hier genannten "Kostenzuschüsse bzw vollständige Übernahme der Kosten bei Werbemaßnahmen des Handelsunternehmens" nur dann zur Gefährdung des leistungsgerechten Wettbewerbes geeignet sind, wenn und soweit sie "sachlich nicht gerechtfertigt" sind, also insbesondere wegen Fehlens einer "entsprechenden Gegenleistung".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 360/82
Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 360/82
Veröff: SZ 56/9 = EvBl 1983/42 S 160 = ÖBl 1983,55 = GRURInt 1983,811
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070971
Dokumentnummer
JJR_19830118_OGH0002_0040OB00360_8200000_002