Rechtssatz RS0070974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070974
Entscheidungsdatum
09.11.1981
Rechtssatz
Normzweck des § 12 Abs 2 TEG ist es offenkundig, gleich den in den Abs 1 und 3 geregelten Fällen inländischer Gerichtsbarkeit weiters auch für "Rechtsverhältnisse" dann die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen, wenn sie materiellrechtlich ohnehin nach österreichischem Recht - hier zB nach dem österreichischen OFG - zu beurteilen sind.Normzweck des Paragraph 12, Absatz 2, TEG ist es offenkundig, gleich den in den Absatz eins und 3 geregelten Fällen inländischer Gerichtsbarkeit weiters auch für "Rechtsverhältnisse" dann die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen, wenn sie materiellrechtlich ohnehin nach österreichischem Recht - hier zB nach dem österreichischen OFG - zu beurteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0070974
Dokumentnummer
JJR_19811109_OGH0002_0020ND00505_8100000_002