Rechtssatz RS0070986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070986
Entscheidungsdatum
18.05.1982
Norm
NahversG §1
NahversG §2
UWG §1 D2c
Rechtssatz
Wer Waren nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung an Einzelhändler, sondern zum direkten Verkauf an Letztverbraucher einkauft, ist nicht Großhändler, sondern Einzelhändler. Die Größe des Umsatzes ist für die allein nach dieser Funktion im Handel zu erfolgenden Beurteilung belanglos. Auch ein Einzelhändler mit großem Umsatz hat keinen Anspruch auf Preiskonditionen, wie sie nach den Preisfestsetzungen des Unterausschusses der Paritätischen Kommission Großhändlern vorbehalten sind. Wird einem solchen Einzelhändler zu den vom Unterausschuß der Paritätischen Kommission für diese festgesetzten Preisen verkauft, kann dies nicht gegen § 1 UWG verstoßen.Wer Waren nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung an Einzelhändler, sondern zum direkten Verkauf an Letztverbraucher einkauft, ist nicht Großhändler, sondern Einzelhändler. Die Größe des Umsatzes ist für die allein nach dieser Funktion im Handel zu erfolgenden Beurteilung belanglos. Auch ein Einzelhändler mit großem Umsatz hat keinen Anspruch auf Preiskonditionen, wie sie nach den Preisfestsetzungen des Unterausschusses der Paritätischen Kommission Großhändlern vorbehalten sind. Wird einem solchen Einzelhändler zu den vom Unterausschuß der Paritätischen Kommission für diese festgesetzten Preisen verkauft, kann dies nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070986
Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0040OB00326_8200000_001