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Rechtssatz RS0070986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070986

Geschäftszahl

4Ob326/82

Entscheidungsdatum

18.05.1982

Norm

NahversG §1
NahversG §2
UWG §1 D2c

Rechtssatz

Wer Waren nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung an Einzelhändler, sondern zum direkten Verkauf an Letztverbraucher einkauft, ist nicht Großhändler, sondern Einzelhändler. Die Größe des Umsatzes ist für die allein nach dieser Funktion im Handel zu erfolgenden Beurteilung belanglos. Auch ein Einzelhändler mit großem Umsatz hat keinen Anspruch auf Preiskonditionen, wie sie nach den Preisfestsetzungen des Unterausschusses der Paritätischen Kommission Großhändlern vorbehalten sind. Wird einem solchen Einzelhändler zu den vom Unterausschuß der Paritätischen Kommission für diese festgesetzten Preisen verkauft, kann dies nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 326/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 326/82
    Veröff: ÖBl 1983,76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070986

Dokumentnummer

JJR_19820518_OGH0002_0040OB00326_8200000_001