Rechtssatz RS0070999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070999
Entscheidungsdatum
09.12.1969
Norm
PaßG 1951 §1 Abs3
PaßG 1951 §23 Abs2
Rechtssatz
Die auf Grund des österreichisch-deutschen Abkommens über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs, BGBl 1956/116, von den zuständigen inländischen Behörden und Dienststellen für österreichische Staatsbürger ausgestellten Ausflugsscheine zum mehrmaligen Grenzübertritt in das deutsche Grenzgebiet sind gültige Paßersatzpapiere und damit im PaßG vorgesehene Urkunden. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß das in Rede stehende zwischenstaatliche Übereinkommen zeitlich dem PaßG 1951 nachfolge, weil bereits § 1 Abs 3 dieses Gesetzes in seiner geltenden Fassung die Regelung von Fragen des Grenzübertrittes durch zwischenstaatliche Verträge vorsieht und anerkennt.Die auf Grund des österreichisch-deutschen Abkommens über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs, BGBl 1956/116, von den zuständigen inländischen Behörden und Dienststellen für österreichische Staatsbürger ausgestellten Ausflugsscheine zum mehrmaligen Grenzübertritt in das deutsche Grenzgebiet sind gültige Paßersatzpapiere und damit im PaßG vorgesehene Urkunden. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß das in Rede stehende zwischenstaatliche Übereinkommen zeitlich dem PaßG 1951 nachfolge, weil bereits Paragraph eins, Absatz 3, dieses Gesetzes in seiner geltenden Fassung die Regelung von Fragen des Grenzübertrittes durch zwischenstaatliche Verträge vorsieht und anerkennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0070999
Dokumentnummer
JJR_19691209_OGH0002_0100OS00053_6900000_001