Rechtssatz RS0071004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071004
Entscheidungsdatum
23.08.1989
Norm
OGHG §5
RDG §111
RDG §115 Abs2
StPO §74
Rechtssatz
Beim Disziplinarsenat handelt es sich um kein eigenes Gericht (für dessen funktionelle Zuständigkeit § 74 StPO sinngemäß angewendet werden könnte), sondern um eine vom Gesetzgeber dem jeweiligen Gerichtshof (Oberlandesgericht oder Oberster Gerichtshof) zugewiesene (weitere) Kompetenz. Da der Oberste Gerichtshof grundsätzlich in Senaten zu entscheiden hat (§ 5 OGHG) und im Gesetz insoweit keine Ausnahmeregelung getroffen wird, hat der nach der Geschäftsverteilung für alle Ablehungssachen zuständige Senat auch über in Disziplinarsachen abgegebene Befangenheitserklärungen zu befinden; eine Entscheidung des Vorsitzenden des Disziplinargerichtes über einen Ablehungsantrag kommt nicht in Frage.Beim Disziplinarsenat handelt es sich um kein eigenes Gericht (für dessen funktionelle Zuständigkeit Paragraph 74, StPO sinngemäß angewendet werden könnte), sondern um eine vom Gesetzgeber dem jeweiligen Gerichtshof (Oberlandesgericht oder Oberster Gerichtshof) zugewiesene (weitere) Kompetenz. Da der Oberste Gerichtshof grundsätzlich in Senaten zu entscheiden hat (Paragraph 5, OGHG) und im Gesetz insoweit keine Ausnahmeregelung getroffen wird, hat der nach der Geschäftsverteilung für alle Ablehungssachen zuständige Senat auch über in Disziplinarsachen abgegebene Befangenheitserklärungen zu befinden; eine Entscheidung des Vorsitzenden des Disziplinargerichtes über einen Ablehungsantrag kommt nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071004
Dokumentnummer
JJR_19890823_OGH0002_0110NS00016_8900000_001