Rechtssatz RS0071008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071008
Entscheidungsdatum
01.09.2010
Rechtssatz
Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. Ein solches Interesse kommt aber demjenigen, dessen Eigentum bloß vorgemerkt wurde, jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn die Rechtfertigung unterbleibt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 504/92
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 504/92
Veröff: EvBl 1992/115 S 508
- 6 Ob 144/10k
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 144/10k
Vgl auch; nur: Beweggrund für die Schaffung des NWG war in erster Linie das Privatinteresse des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft. (T1); Beisatz: Für den Anspruch auf eine Notwegeeinräumung genügt es nicht, wenn eine in Aussicht genommene Nutzung der Liegenschaft der Allgemeinheit Vorteile bringt; die Durchsetzung öffentlicher Interessen erfolgt über die Enteignungsbestimmung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071008
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00504_9200000_002