Rechtssatz RS0071012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071012
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Rechtssatz
Unter Eigentümer ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen kann. Die Vormerkung verschafft nur einen durch nachfolgende Rechtfertigung bedingten Rechtserwerb.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 504/92
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 504/92
Veröff: EvBl 1992/115 S 508
- 7 Ob 552/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94
Auch; nur: Unter Eigentümer ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen kann. (T1)
Veröff: SZ 67/119
- 8 Ob 71/15x
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 71/15x
Bem: Hier: Dem Antragsteller wurde die Liegenschaft an Zahlungs statt überlassen; das Eigentumsrecht ist im Grundbuch nicht einverleibt. Siehe dazu RS0130448.(T2); Veröff: SZ 2015/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071012
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00504_9200000_003