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Rechtssatz RS0071012×

Rechtssatz RS0071012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071012

Geschäftszahl

7Ob504/92; 7Ob552/94; 8Ob71/15x

Entscheidungsdatum

30.07.2015

Norm

NWG §1 Abs1

Rechtssatz

Unter Eigentümer ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen kann. Die Vormerkung verschafft nur einen durch nachfolgende Rechtfertigung bedingten Rechtserwerb.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 504/92
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 504/92
    Veröff: EvBl 1992/115 S 508
  • 7 Ob 552/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94
    Auch; nur: Unter Eigentümer ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen kann. (T1)
    Veröff: SZ 67/119
  • 8 Ob 71/15x
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 71/15x
    Bem: Hier: Dem Antragsteller wurde die Liegenschaft an Zahlungs statt überlassen; das Eigentumsrecht ist im Grundbuch nicht einverleibt. Siehe dazu RS0130448.(T2); Veröff: SZ 2015/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071012

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0070OB00504_9200000_003