Rechtssatz RS0071036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071036
Entscheidungsdatum
04.12.1990
Rechtssatz
"Sonstige Leistungen und Sonderkonditionen" im Sinne des § 1 Abs 2 NahversG können aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn ihnen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen."Sonstige Leistungen und Sonderkonditionen" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, NahversG können aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn ihnen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071036
Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_0040OB00130_9000000_001