Rechtssatz RS0071061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071061
Entscheidungsdatum
30.01.1985
Rechtssatz
Ein unleserlich gewordener Reisepaß, bei dem etwa der Goldaufdruck auf der Umschlagseite zu sehr abgerieben ist, ist nicht mehr für eine Verlängerung gemäß § 14 PaßG geeignet.Ein unleserlich gewordener Reisepaß, bei dem etwa der Goldaufdruck auf der Umschlagseite zu sehr abgerieben ist, ist nicht mehr für eine Verlängerung gemäß Paragraph 14, PaßG geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071061
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00589_8400000_002