Rechtssatz RS0071062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071062
Entscheidungsdatum
20.10.1992
Rechtssatz
Der Anspruch des Urhebers einer Erfindung auf Nennung als Erfinder beruht darauf, daß es ein Gebot der Billigkeit sei, "dem Urheber der Erfindung den dem Persönlichkeitsrecht entsprechenden Anspruch zu sichern, seine Erfinderschaft anerkannt zu sehen und auch vor der Öffentlichkeit als Erfinder genannt zu werden". Dem Erfinder sollt also "vor allem aus ideellen Gründen das Recht, seine Erfinderschaft öffentlich für sich zu reklamieren, auch dann gewahrt werden, wenn er selbst keinen Patentschutz in Anspruch nimmt".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 73/92
Veröff: ÖBl 1993,8 = GRURInt 1994,65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071062
Dokumentnummer
JJR_19921020_OGH0002_0040OB00073_9200000_001