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Rechtssatz RS0071062

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071062

Geschäftszahl

4Ob73/92

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Norm

PatG 1970 §20

Rechtssatz

Der Anspruch des Urhebers einer Erfindung auf Nennung als Erfinder beruht darauf, daß es ein Gebot der Billigkeit sei, "dem Urheber der Erfindung den dem Persönlichkeitsrecht entsprechenden Anspruch zu sichern, seine Erfinderschaft anerkannt zu sehen und auch vor der Öffentlichkeit als Erfinder genannt zu werden". Dem Erfinder sollt also "vor allem aus ideellen Gründen das Recht, seine Erfinderschaft öffentlich für sich zu reklamieren, auch dann gewahrt werden, wenn er selbst keinen Patentschutz in Anspruch nimmt".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 73/92
    Veröff: ÖBl 1993,8 = GRURInt 1994,65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071062

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00073_9200000_001