Rechtssatz RS0071076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0071076
Geschäftszahl
4Ob599/74; 4Ob549/76; Ds6/80; 9Ob30/07p
Entscheidungsdatum
03.03.2008
Rechtssatz
Der Notar ist - (anders als der Rechtsanwalt) - auch bei Verfassung einer Privaturkunde denselben Grundsätzen verpflichtet wie bei Errichtung von öffentlichen Urkunden. Außer Redlichkeit, Fleiß und das Verbot der Mitwirkung an verbotenen, verdächtigen oder zum Schein vorgegebenen Geschäften (§ 5 Abs 3 NO) hat er auch die Beratungspflicht und Belehrungspflicht sowie die Verpflichtung, die Wahrung des Gesetzes über den Parteiwillen zu stellen, vorausschauend künftigen Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen und Überverteilungen einer Partei zu vermeiden.Der Notar ist - (anders als der Rechtsanwalt) - auch bei Verfassung einer Privaturkunde denselben Grundsätzen verpflichtet wie bei Errichtung von öffentlichen Urkunden. Außer Redlichkeit, Fleiß und das Verbot der Mitwirkung an verbotenen, verdächtigen oder zum Schein vorgegebenen Geschäften (Paragraph 5, Absatz 3, NO) hat er auch die Beratungspflicht und Belehrungspflicht sowie die Verpflichtung, die Wahrung des Gesetzes über den Parteiwillen zu stellen, vorausschauend künftigen Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen und Überverteilungen einer Partei zu vermeiden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 599/74
Entscheidungstext OGH 22.10.1974 4 Ob 599/74
Veröff: JBl 1975,328 = NZ 1975,170
- 4 Ob 549/76
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 549/76
Auch; Beisatz: Kauf von Hotelmiteigentumsanteilen ohne Erstellung einer Übergabebilanz usw. (T1)
- Ds 6/80
Entscheidungstext OGH 09.06.1980 Ds 6/80
Ähnlich; nur: Der Notar ist - (anders als der Rechtsanwalt) - auch bei Verfassung einer Privaturkunde denselben Grundsätzen verpflichtet wie bei Errichtung von öffentlichen Urkunden. Beratungspflicht und Belehrungspflicht. (T2) Beisatz: § 53 NO. (T3)
- 9 Ob 30/07p
Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 Ob 30/07p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0071076
Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0040OB00599_7400000_002