Rechtssatz RS0071089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071089
Entscheidungsdatum
11.04.1972
Rechtssatz
Das Delikt nach § 39 Abs 1 PaßG ist nur bei einer gelungenen Täuschung vollendet. Wird hingegen die Verfälschung oder eine andere der in dieser Gesetzesstelle erwähnten Täuschungshandlungen erkannt oder ist es aus einem anderen Grunde nicht zu der beabsichtigten Täuschung eines staatlichen Organes gekommen, etwa weil zufällig eine Einsichtnahme in diese Urkunde unterblieben ist, so liegt nur ein Versuch des Vergehens nach dem PaßG vor.Das Delikt nach Paragraph 39, Absatz eins, PaßG ist nur bei einer gelungenen Täuschung vollendet. Wird hingegen die Verfälschung oder eine andere der in dieser Gesetzesstelle erwähnten Täuschungshandlungen erkannt oder ist es aus einem anderen Grunde nicht zu der beabsichtigten Täuschung eines staatlichen Organes gekommen, etwa weil zufällig eine Einsichtnahme in diese Urkunde unterblieben ist, so liegt nur ein Versuch des Vergehens nach dem PaßG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071089
Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0100OS00009_7200000_001