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Rechtssatz RS0071089

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0071089

Geschäftszahl

10Os9/72

Entscheidungsdatum

11.04.1972

Norm

PaßG 1969 §39 Abs1

Rechtssatz

Das Delikt nach Paragraph 39, Absatz eins, PaßG ist nur bei einer gelungenen Täuschung vollendet. Wird hingegen die Verfälschung oder eine andere der in dieser Gesetzesstelle erwähnten Täuschungshandlungen erkannt oder ist es aus einem anderen Grunde nicht zu der beabsichtigten Täuschung eines staatlichen Organes gekommen, etwa weil zufällig eine Einsichtnahme in diese Urkunde unterblieben ist, so liegt nur ein Versuch des Vergehens nach dem PaßG vor.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 9/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 10 Os 9/72
    Veröff: JBl 1972,436 = EvBl 1972/314 S 584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071089

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0100OS00009_7200000_001