Rechtssatz RS0071093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071093
Geschäftszahl
10Os9/72; 11Os116/74
Entscheidungsdatum
08.11.1974
Rechtssatz
Durch den § 39 Abs 1 PaßG wurde - soweit die Verfälschung und Nachmachung von im PaßG erwähnten Urkunden in Betracht kommt - lediglich ein strenger zu ahndender Sondertatbestand gegenüber dem allgemeinen Tatbestand des § 320 StG über die Nachmachung und Verfälschung öffentlicher Urkunden ohne die im § 197 StG vorausgesetzte böse Absicht geschaffen. Es sollten dadurch unbefugte Manipulationen mit Reisedokumenten, die keinen Betrugscharakter haben, strenger als nach den sonst in Betracht kommenden Übertretungsbestimmungen des § 320 StG geahndet werden.Durch den Paragraph 39, Absatz eins, PaßG wurde - soweit die Verfälschung und Nachmachung von im PaßG erwähnten Urkunden in Betracht kommt - lediglich ein strenger zu ahndender Sondertatbestand gegenüber dem allgemeinen Tatbestand des Paragraph 320, StG über die Nachmachung und Verfälschung öffentlicher Urkunden ohne die im Paragraph 197, StG vorausgesetzte böse Absicht geschaffen. Es sollten dadurch unbefugte Manipulationen mit Reisedokumenten, die keinen Betrugscharakter haben, strenger als nach den sonst in Betracht kommenden Übertretungsbestimmungen des Paragraph 320, StG geahndet werden.
Entscheidungstexte
- 10 Os 9/72
Entscheidungstext OGH 11.04.1972 10 Os 9/72
Veröff: JBl 1972,436 = EvBl 1972/314 S 584
- 11 Os 116/74
Entscheidungstext OGH 08.11.1974 11 Os 116/74
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071093
Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0100OS00009_7200000_002